STEUERPFLICHT
Steuerpflichtig sind grundsätzliche alle Unternehmen, die in der Schweiz werkvertragliche Leistungen (Lieferung und Montage von Gegenständen) mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000.- erbringen. Dies gilt auch für Unternehmen mit Domizil im Ausland. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind unter anderem Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz lediglich der Bezugssteuer (Art. 45 - 49 MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen.
Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist die Unternehmung dazu verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. In diesem Zusammenhang wird eine Vertretung durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vorgeschrieben (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist für die geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine schweizerische Bank sicherzustellen oder ein Barhinterlegung zu leisten.
FISKALVERTRETUNG
Als Schweizer Fiskalvertreter bieten wir Ihnen sämtliche Dienstleistungen zum Thema "Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen" an und unterstützen Sie bei Ihren Geschäftstätigkeiten in der Schweiz. Zusammengefasst sind dies die folgenden Aufgaben, bei denen wir Sie gerne unterstützen werden: